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Ihre Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht in Wesel

Unsere Anwälte David Decka und Jan Pannenbecker

Rechtsanwalt David Decka berät und vertritt Sie in Angelegenheiten des Gesellschaftsrechts. Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht das rechtssichere Handeln von Vereinen und Gesellschaften.

Die Tätigkeit im Vertragsrecht umfasst insbesondere folgende Leistungen und Inhalte

  • Eingetragene Vereine
  • Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften
  • Übertragungen mittels vorweggenommener Erbfolge
  • Stiftungen

Für weitere Fragen zum Gesellschaftsrecht stehen Ihnen die Rechtsanwälte David Decka und Jan Pannenbecker jederzeit gerne – auch telefonisch – zur Verfügung.

Der direkte Weg zu Ihrem Experten im Gesellschaftsrecht

Bei unseren erfahrenen Anwälten ist Ihr Recht in guten Händen.

David Decka

Rechtsanwalt — Notar

Jan Pannenbecker

Rechtsanwalt — Notar

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Eingetragene Vereine

Bei diversen Veränderungen bezüglich im Vereinsregister eingetragener Vereine ist der Notar zu beteiligen. Ist ein Verein gegründet worden, so müssen die Tatsache seiner Gründung und der Vorstand beim Vereinsregister angemeldet werden. Dies geschieht über den Notar. Ähnliches gilt für Veränderungen des Vereins während seines Bestehens, sei es hinsichtlich der Satzung oder hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstandes. Natürlich gilt Gleiches auch für die Beendigung eines Vereins, also sein Erlöschen oder seine Liquidation.

Stiftungen

Bei größeren Vermögen kommt unter Umständen die Errichtung einer Stiftung in Betracht. Hierbei sind im Wesentlichen zu unterscheiden die unselbstständige Stiftung und die selbstständige Stiftung. Für die Errichtung einer selbstständigen Stiftung sind einige Formalitäten zu beachten, damit die Anerkennung durch die zuständige Behörde erfolgen kann. Auch in diesem Bereich besteht häufig Beratungsbedarf, weshalb oft ein Notar, insbesondere für die Fragen der Gründung einer selbstständigen Stiftung, hinzugezogen wird.

Personen­gesellschaften und Kapital­gesellschaften

Im Gesellschaftsrecht wird differenziert zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Eine der bekanntesten Personengesellschaften ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auf die Regelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufbauend gibt es die offene Handelsgesellschaft. Beiden Gesellschaften ist gemein, dass die Gesellschafter persönlich haften. Als weitere Form der Personengesellschaft gibt es die Kommanditgesellschaft. Die Besonderheit dieser Gesellschaft ist, dass der Komplementärgesellschafter unbeschränkt haftet und der sogenannte Kommanditist nur mit seiner Kapitaleinlage haftet. Die Rechtsform der GmbH & Co. KG stellt eine Kommanditgesellschaft dar, in der der (unbeschränkt haftende) Komplementärgesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, die als juristische Person eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und als solche Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, also auch Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft sein kann. Da der einzig unbeschränkt haftende Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, ist dies in der Firmierung offenzulegen, § 19 Abs. 2 HGB.

Personengesellschaft und Grundbesitz

In einigen Fällen eignet sich auch die Verwendung einer Personengesellschaft für das Halten und Verwalten von Grundbesitz in einer Familie. So kann es beispielsweise für Geschwister wichtig sein, elterliches Immobilienvermögen zur Gesamthand zu übernehmen, um ein Auseinanderfallen zu vermeiden. Oftmals wird dies auch mit bestimmten erbrechtlichen Regelungen verbunden, die innerhalb des Gesellschaftsvertrages getroffen werden und darauf abzielen, dass die jeweiligen Kinder in die Gesellschafterposition nachrücken. Damit können für den weiteren Verlauf eines Vermögens Richtungen vorgegeben werden ohne auf letztwillige Verfügungen (Testament, Erbvertrag) aufbauen zu müssen. Es ist Aufgabe des Notars insoweit den Willen der Beteiligten zu erforschen und im Gesellschaftsvertrag oder in einer letztwilligen Verfügung niederzulegen.

Aktien­gesellschaft und GmbH

Unter den Kapitalgesellschaften haben in der Praxis die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung die größte Bedeutung. In zahlreichen Angelegenheiten dieser Gesellschaftsformen (Errichtung, Veränderung der Satzung, Abtretung von Geschäftsanteilen, Liquidation) werden die Geschäftsführer und Gesellschafter notariell begleitet. Auch die Übernahme von Geschäftsanteilen durch eine Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft oder die Fusion einer Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft, wird notariell begleitet. Fast immer sind damit auch Veränderungen der Eintragungen im Handelsregister verbunden, die ebenfalls über den Notar angemeldet werden.

Unternehmergesellschaft

Die sogenannte Unternehmergesellschaft ist keine eigenständige Gesellschaftsform, sondern eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbH-Gesetz unterschreitet, § 5a GmbHG. Regelmäßiges Ziel einer solchen Gesellschaft ist, dass zu späterer Zeit eine Kapitalerhöhung (beispielsweise aus Gesellschaftsmitteln) erfolgt und die Gesellschaft unter Wahrung ihrer Identität in ihrer Bezeichnung wechselt von Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt zu Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese Gesellschaftsform als Kapitalgesellschaft kommt in Betracht, wenn das Stammkapital weniger als 25.000,00 € betragen soll, beispielsweise bei anfänglicher Gründung eines Unternehmens, welches (noch) ohne erhöhten Kapitalbedarf begonnen werden kann, in dessen Weiterentwicklung jedoch bei eintretendem Erfolg die Fortführung in einer GmbH angezeigt ist. Eine Überleitung von vertraglichen Beziehungen ist in dem Fall nämlich nicht erforderlich, da die Gesellschaft identitätswahrend fortgeführt wird. Hinsichtlich der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist darauf hinzuweisen, dass für die Gründung eine Privilegierung hinsichtlich der Notarkosten vorgesehen ist, wenn das vom Gesetzgeber entwickelte Musterprotokoll verwendet wird. Bedauerlicherweise enthält das Musterprotokoll einige Fallstricke, die bei der weiteren Entwicklung der Gesellschaft regelmäßig die Anpassung des Gesellschaftsvertrages erforderlich machen, bei der die Kostenprivilegierung dann jedoch nicht mehr gilt. Ob also die Gründung mittels Musterprotokoll im Ergebnis über die Laufzeit der Gesellschaft hinweg betrachtet wirklich günstiger ist, ist fraglich.

Übertragungen mittels vorweggenommener Erbfolge

Auch und insbesondere im Gesellschaftsrecht kann es zu Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kommen. Ähnlich wie bei der Übertragung von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, ist hier typischerweise eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen und es sind häufig durch den Erwerber verschiedene Versorgungsrechte zu gewähren oder Abfindungszahlungen zu leisten. Die vom Notar in diesen Fällen zu entwickelnde zivilrechtliche Konstruktion erfolgt selbstverständlich zum einen unter Berücksichtigung des Willens der Beteiligten und zum anderen regelmäßig in enger Abstimmung mit den steuerlichen Beratern der Beteiligten. Der Notar stellt in diesen Fällen Entwürfe zur Verfügung, die von den Beteiligten und den steuerlichen Beratern vorab überprüft werden können. Sind nach dem Wunsch der Beteiligten oder auf Grund der steuerlichen Belange Anpassungen vorzunehmen, so wird der Vertragsentwurf durch den Notar vor der Beurkundung angepasst und an die Beteiligten erneut zur Verfügung gestellt. Erst wenn die Regelungen mit allen Beteiligten abgestimmt sind, erfolgt typischerweise die Beurkundung. Das Gelingen einer Unternehmensnachfolge ist für den dauerhaften Bestand eines Unternehmens von besonderer Bedeutung.